Sie gilt für alle Chemikalien - nicht nur für diejenigen, die bei industriellen Prozessen zum Einsatz kommen, sondern auch für solche, die in Produkten aus unserem Alltag enthalten sind, z. B. Reinigungsmitteln und Farben, oder in Waren wie Kleidung, Möbelstücken oder elektrischen Geräten vorkommen.
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Da REACH nicht nur für chemische Substanzen und Gemische gilt, sondern auch einige Bestimmungen enthält, die auf Waren anwendbar sind, müssen Hersteller und Importeure von Konsumgütern wissen, welche Rolle sie innerhalb des REACH-Rahmens haben und welche Verantwortung sie tragen. Bei Waren, die auf den gemeinsamen europäischen Markt kommen sollen, muss darauf geachtet werden, ob bestimmte Substanzen unter das Verbot, die Zulassung oder die Notifikation fallen. Ebenso ergeben sich für Hersteller und Importeure besondere Herausforderungen in Bezug auf die Kommunikation gegenüber den Lieferanten und Kunden, wenn SVHC-Substanzen entdeckt werden.
Um die Kunden dabei zu unterstützen, die Pflichten der REACH-Verordnung zu erfüllen, bietet die SGS eine Reihe verschiedener Dienstleistungen an: von der REACH-Erstregistrierung bis hin zur Beratung, Prüfung, Auditierung und Verifizierung zur Sicherstellung einer fortwährenden Compliance.
Die REACH-Verordnung legt die Verantwortung für die Steuerung von Risiken für Gesundheit und Umwelt, die von Chemikalien oder Konsumgütern ausgehen, in die Hände der Industrie. Die meisten REACH-Anforderungen gelten unmittelbar für Hersteller und Importeure: Diese müssen durch Bereitstellung der Daten über die Eigenschaften ihrer Chemikalien die Stoffe entweder in Reinform oder als Gemische registrieren. Sie sind auch verpflichtet, chemische Sicherheitsbewertungen durchzuführen und Risikomanagementmaßnahmen zu ergreifen. REACH verlangt von Herstellern und Importeuren, dass sie europäische Zulassungsbehörden über die Verwendung von Gefahrstoffen informieren. Diese Stoffe können durch REACH anschließend einem Zulassungsvorgang unterworfen werden.
Gemäß REACH sind nachgeschaltete Anwender verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Kunden (z. B. andere Unternehmen oder Verbraucher) über die nötigen Informationen verfügen, um ihre Produkte sicher zu verwenden. Lieferanten müssen sicherstellen, dass den von ihnen verkauften Zubereitungen und Waren alle relevanten Sicherheitsinformationen über Stoffe beiliegen und die Produkte keine eingeschränkt nutzbaren Substanzen enthalten.
Die REACH-Verordnung kann darüber hinaus im Hinblick auf die Zulassung von Stoffen gemäß Anhang XIV oder das Verbot von Stoffen gemäß Anhang XVII oder im Hinblick auf die Notifikation von SVHC-Substanzen gemäß Artikel 7 oder die Deklaration dieser Stoffe gemäß Artikel 33 für Konsumgüter relevant sein. Hersteller und Importeure sollten wissen, dass die REACH-Standards ständigen Änderungen unterliegen sind und dass die jeweils geltenden Anforderungen exakt erfüllt werden müssen.
Mit unserem weltweiten Labornetzwerk und unseren hervorragend geschulten Experten sorgt die SGS als Ihr Ansprechpartner vor Ort dafür, dass Ihre Produktions- und Liefersysteme Ihre Einhaltung der REACH-Vorschriften unterstützen.
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