Alle In-vitro-Diagnostika, die in der EU neu in Verkehr gebracht werden, müssen den regulatorischen Anforderungen der IVDR entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass mehrere Anforderungen erfüllt sind, dürfen Altprodukte, die im Rahmen der IVDD durch Selbstdeklaration in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden, und zwar auf der Grundlage eines Übergangszeitplans, der von der neuen IVDR-Klassifizierung des Produkts abhängt:
- 31. Dezember 2027 für Produkte, die durch ein IVDD-Zertifikat abgedeckt sind, und Produkte der Klasse D
- 31. Dezember 2028 für Produkte der Klasse C
- 31. Dezember 2029 für sterile Produkte der Klassen B und A
Diese verlängerten Übergangsfristen gelten nur, wenn Sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen, insbesondere die Beauftragung einer benannten Stelle spätestens 2,5 Jahre vor Ablauf der entsprechenden Frist. Sie sollten sich vor Ablauf der gesetzlichen Frist an eine benannte Stelle, wie z. B. SGS, wenden, um die Übergangsregelung zu besprechen.