Die EUDR fördert den Konsum entwaldungsfreier Produkte, um die Treibhausgasemissionen erheblich zu reduzieren und gleichzeitig den weltweiten Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen. Sie bietet die Gewissheit, dass die EU nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beiträgt.
Organisationen, die die in der folgenden Liste aufgeführten Güter vermarkten, importieren oder aus der EU exportieren, einschließlich Folgeprodukte, müssen EUDR-konform sein. Dies garantiert, dass ihre Rohstoffe nicht mit Entwaldung, Waldschädigung oder Verstößen gegen lokale Umwelt- oder Sozialgesetze im Produktionsland in Verbindung gebracht werden.
Die EUDR umfasst:
- Rinder – lebende Rinder, Fleisch und Leder
- Kakao – Kakaobohnen, Paste, Butter, Pulver und Schokoladenprodukte
- Kaffee – gerösteter, ungerösteter und entkoffeinierter Kaffee sowie Kaffeeersatzstoffe mit beliebigem Kaffeeanteil
- Ölpalme – Nüsse, Kerne, Palmöl, Glycerin und aus Palmöl gewonnene Fettsäuren
- Kautschuk – Naturkautschuk, Gummi und alle Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, auch hart, einschließlich Reifen und Kleidung
- Soja – Sojabohnen, Sojamehl, Sojaöl und Rückstände, einschließlich Ölkuchen
- Holz – Rundholz, verarbeitetes Holz, Holzmöbel, Papier und Verpackungen
Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung liegt bei der Organisation, die die Ware auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder exportiert. Diese Organisation muss die Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette transparent und informativ erfüllen.
Zu den Konsequenzen bei Nichteinhaltung gehören hohe Geldstrafen, die Beschlagnahme von Produkten/Einnahmen und der vorübergehende Ausschluss vom Markt.
Die EU-Entwaldungsverordnung tritt am 30. Dezember 2024 in Kraft und gilt für Rohstoffe, die auf Flächen produziert werden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden.