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Verpflichtungen von Herstellern, Importeuren und Händlern

Die EU-Spielzeugrichtlinie legt eindeutig fest, welche Verpflichtungen Hersteller, Importeure, Händler und bevollmächtigte Vertreter (sofern von einem Hersteller förmlich ernannt) haben. Es ist unverzichtbar, dass sich jeder Akteur über die gesamte Lieferkette hinweg seiner Rolle bewusst ist und die entsprechenden Verpflichtungen kennt.

Unsere Experten für Spielzeugsicherheit arbeiten an strategischen Standorten auf der ganzen Welt und können Sie bei der Lieferung oder dem Kauf von Spielzeug fachlich beraten und begleiten. So können Sie sicher sein, dass Sie alle Verpflichtungen erfüllen.

Verpflichtungen der Hersteller:

  • Sicherstellen, dass das Spielzeug wichtige Sicherheitsanforderungen erfüllt
  • Sicherheitsbewertung durchführen um festzustellen, ob von einem Spielzeug bestimmte Gefahren ausgehen
  • Technische Dokumentation erstellen und 10 Jahre lang aufbewahren
  • EG-Konformitätserklärung ausfertigen und 10 Jahre lang aufbewahren
  • Produktionskontrollen durchführen
  • Dafür sorgen, dass jedes Spielzeug seine Typ-, Batch-, Serien- oder Modellnummer oder andere eindeutige Kennungen trägt
  • Seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen/sein eingetragenes Markenzeichen und seine Kontaktadresse angeben
  • Dafür sorgen, dass dem Spielzeug eine Anleitung und Sicherheitsinformationen in der betreffenden Sprache beiliegen

Verpflichtungen der Importeure:

  • Nur konformes Spielzeug auf den Markt bringen
  • Dafür sorgen, dass der Hersteller das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat
  • Dafür sorgen, dass der Hersteller die technische Dokumentation erstellt und die Kennzeichnung vorgenommen hat
  • Seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen/sein eingetragenes Markenzeichen und seine Kontaktadresse auf dem Spielzeug angeben
  • Dafür sorgen, dass dem Spielzeug eine Anleitung und Sicherheitsinformationen in der betreffenden Sprache beiliegen
  • Die EG-Konformitätserklärung aufbewahren (10 Jahre lang)

Verpflichtungen der Händler:

  • Spielzeug unter Beachtung der entsprechenden Anforderungen auf den Markt bringen
  • Die CE-Kennzeichnung, die EG-Konformitätserklärung, die relevante Dokumentation, die in der entsprechenden Sprache bereitgestellten Warnhinweise, die Typ- und Batchnummer und den Namen und die Anschrift des Herstellers und Importeurs verifizieren

Die EU-Spielzeugrichtlinie definiert diese Schlüsselrollen offiziell wie folgt:

  • Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellt bzw. herstellen lässt und vermarktet.
  • Bevollmächtigter Vertreter: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die über eine schriftliche Vollmacht des Herstellers verfügt, in Bezug auf die Verantwortlichkeiten des letzteren im Namen des Herstellers tätig zu werden.
  • Importeur: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.
  • Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt.

Egal, in welchem europäischen Land Ihr Produkt vertrieben werden soll, die SGS unterstützt Sie dabei, alle entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Wenden Sie sich noch heute an Ihre SGS-Niederlassung vor Ort und erfahren Sie, wie wir Sie bei Ihrer Konformität mit der EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG unterstützen können.

Die SGS berät Hersteller, Importeure und Händler zu den ihnen von der EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG auferlegten Verpflichtungen.

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